Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (IT AGB)

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Leistungen, die vertraglich zwischen einem Salesfive Unternehmen, namentlich der  

  • salesfive GmbH, Sendlinger Str. 44, 80331 München, Deutschland,  

  • Salesfive Digital Services GmbH, Wiedner Gürtel 13, 1100 Wien, Österreich, 

  • Salesfive Consulting AG, Ernst-Nobs-Platz 1, 8004 Zürich, Schweiz,

(im Folgenden „Salesfive“), und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“) vereinbart werden, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird.

1.2 Salesfive schließt entsprechende Verträge nur mit natürlichen oder juristischen Personen oder mit Personengesellschaften ab, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen. 

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag wird durch Bestätigung des von Salesfive an den Kunden übersandten Angebots geschlossen. Für Angebot und Annahme ist die Textform (z.B. per E-Mail) ausreichend. 

2.2 Soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben, ist Salesfive an das Angebot für einen Zeitraum von zehn Werktagen ab Zugang beim Kunden gebunden. 

2.3 Die Präsentation von Leistungen durch Salesfive im Internet oder in anderen Medien stellt kein bindendes Angebot von Salesfive dar. Hierdurch wird dem Kunden lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine unverbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitiatio ad offerendum) an Salesfive abzugeben. 

3. Leistungen von Salesfive

3.1 Salesfive erbringt seine Leistungen vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nach den anwendbaren allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Vertrag beschriebene Ziele der Leistungen von Salesfive sind nur dann als konkreter Erfolg geschuldet, wenn dies in einer Leistungsbeschreibung ausdrücklich so vereinbart ist.  

3.2 Nur soweit erforderlich oder gemeinsam abgestimmt wird Salesfive seine Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbringen. Im Übrigen ist Salesfive in der Wahl des Leistungsortes frei. Sofern und soweit Salesfive seine Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbringt, geschieht dies werktags nach Ziffer 5.2 zu üblichen Geschäftszeiten. Im Übrigen ist Salesfive in der Wahl der Leistungszeit frei. 

3.3 Salesfive berät nicht zu rechtlichen oder steuerlichen Fragen. Es obliegt dem Kunden, die für sich einschlägigen rechtlichen und/oder steuerlichen Fragen zu klären und Salesfive entsprechende konkrete Vorgaben für die zu erbringenden Leistungen zu machen. 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten diejenigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Salesfive erforderlich und allgemein üblich sind. Insbesondere wird der Kunde  

  • Salesfive die erforderlichen Zugänge zu seinen IT-Systemen einräumen (einschließlich der hierfür ggf. benötigten Lizenzen Dritter);  

  • Salesfive alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen (z.B. Dokumentation von Schnittstellen); 

  • Salesfive fachlich qualifizierte und entscheidungsbefugte Mitarbeiter des Kunden als Ansprechpartner zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass diese Ansprechpartner über die für ihre jeweilige Aufgabe benötigte (Arbeits-)Zeit verfügen; 

  • Salesfive erforderlichenfalls zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren; und 

  • Salesfive erforderlichenfalls Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen.  

4.2 Salesfive trifft keine Überprüfungspflicht hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. 

4.3 Der Kunde ist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und umfassenden Mitwirkung nach Ziffer 4.1, verpflichtet. Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch Salesfive hat, verschieben sich etwaig vereinbarte Termine oder Fristen für die betroffenen Leistungen von Salesfive um einen angemessenen Zeitraum. Für Salesfive dadurch nachweislich entstehende Mehraufwände sind vom Kunden – unbeschadet weiterer Rechte von Salesfive – auf Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert zu vergüten.

5. Termine und Fristen

5.1 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche benannt werden. 

5.2 Werktage im Sinne des Vertrages sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in München sowie des 24. Dezember und des 31. Dezember. 

5.3 Schwerwiegende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungserbringung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich über solche Störungen und ihre Auswirkungen zu informieren und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben an die veränderten Verhältnisse anzupassen. 

6. Change Requests 

6.1 Der Kunde kann Ergänzungen oder sonstige Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen verlangen (sog. „Change Requests“), sofern die Änderungen für Salesfive umsetzbar und zumutbar sind.  

6.2 „Change Requests“ sind Änderungsverlangen des Kunden bezogen auf Leistungen außerhalb des vereinbarten Inhalts oder Umfangs, oder deren Ergänzungen und Änderungen, insbesondere nachträgliche Änderungen von Leistungsbeschreibungen. Keine Change Requests sind die Umbenennung einer vereinbarten Leistung sowie, unter Abwägung der Interessen beider Parteien, geringfügige Änderungen an den vereinbarten Leistungen. Änderungen, die Auswirkungen auf die Einhaltung des Zeitplans oder den geschätzten Aufwand haben, sind grundsätzlich nicht geringfügig.

6.3 Salesfive prüft Änderungsverlangen zeitnah (in der Regel innerhalb von fünf Werktagen) und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich durch die Änderung ggf. ergebenden Kosten und zeitlichen Verschiebungen in Form eines verbindlichen Angebots mit.  

6.4 Die Leistungen von Salesfive gemäß Ziffer 6.3 sind für den Kunden grundsätzlich unentgeltlich. Erfordert ein Änderungsverlangen jedoch eine umfangreiche Prüfung oder erfordert eine Vielzahl an Änderungsverlangen insgesamt einen erheblichen Aufwand, kann Salesfive für die Prüfung und die Erstellung des Änderungsangebots eine angemessene Vergütung verlangen. Salesfive wird den Kunden hierauf vorab hinweisen und das kostenpflichtige Änderungsangebot nur erstellen, wenn der Kunde den damit verbundenen Kosten ausdrücklich zustimmt. 

6.5 Der Kunde wird das Änderungsangebot von Salesfive zeitnah (in der Regel innerhalb von fünf Werktagen) prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, wird der Vertrag unverändert fortgesetzt. 

6.6 Während eines laufenden Änderungsverfahrens wird Salesfive seine Leistungen unverändert weiterführen, es sei denn, der Kunde weist Salesfive ausdrücklich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt fortgeführt werden sollen.  

7. Vergütung und Abrechnung

7.1 Der Kunde wird die Leistungen von Salesfive nach Aufwand entsprechend der im Vertrag enthaltenen Stunden- bzw. Tagessätzen von Salesfive vergüten. Sofern Tagessätze vereinbart sind, entspricht ein Tagessatz einer Arbeitszeit von 8 Stunden. Mehr- oder Minderleistungen je Personentag werden anteilig in Rechnung gestellt. Erbringt Salesfive auf Wunsch des Kunden Leistungen am Wochenende oder an Feiertagen, beträgt die Vergütung für diese Leistungszeiten das 1,5-fache der vereinbarten Vergütung. 

7.2 Wenn und soweit für die Erbringung der vereinbarten Leistungen Reisetätigkeiten erforderlich werden, gelten für die Reisezeit reduzierte Stundensätze von 50 % (halber Stundensatz). Sofern nach freiem Ermessen von Salesfive sinnvoll und zumutbar, werden Zugfahrten als Reisemittel bevorzugt. Reiseaufwendungen werden in Höhe der jeweiligen tatsächlich angefallenen Reisekosten erstattet. Kosten für Zugfahrten sind auf Basis von 1. Klasse Tickets zu erstatten. Soweit die Mitarbeitenden einen eigenen PKW benutzen, ist eine Kilometerpauschale in Höhe von 1,- Euro pro gefahrenem Kilometer zu erstatten. Für die An- und Abreise von Mitarbeitenden, die am Standort des Kunden angestellt sind, werden keine Reisekosten abgerechnet. 

7.3 Wenn der Vertrag eine Budgetindikation enthält, so stellt diese eine Schätzung für den erforderlichen Gesamtaufwand dar. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Schätzung lediglich der Orientierung dient und in der Regel nicht exakt eingehalten werden kann, sodass eine Überschreitung der Budgetindikation bis zu 20% des indizierten Gesamtbudgets mit Verweis auf Ziffer 7.1 ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Ansprüche auf zusätzliche Vergütung wegen fehlender Mitwirkungsleistungen des Kunden (vgl. Ziffer ‎4) oder wegen Änderungen des Leistungsumfangs (vgl. Ziffer ‎6) fallen nicht unter die Budgetindikation. 

7.4 Wenn der Vertrag eine Leistungsbeschreibung enthält, so stellt der dafür vereinbarte Vergütungsbetrag einen Kostenvoranschlag für den erforderlichen Gesamtaufwand dar. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 10% ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Eine darüberhinausgehende Überschreitung des Kostenvoranschlags wird Salesfive nur vergütet, soweit Salesfive darlegen kann, dass die zusätzlichen Aufwände bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und bei der Aufwandsschätzung deswegen nicht berücksichtigt werden konnten und der Kunde diese Darlegung nicht widerlegen kann. Ansprüche auf zusätzliche Vergütung wegen fehlender Mitwirkungsleistungen des Kunden (vgl. Ziffer 4) oder wegen Änderungen des Leistungsumfangs (vgl. Ziffer 6) fallen nicht unter den Kostenvoranschlag. 

7.5 Alle Preise und Vergütungsbestandteile verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer, Verkaufssteuer und vergleichbaren indirekten Steuern in gesetzlicher Höhe. 

7.6 Salesfive rechnet monatlich zu jedem Kalendermonatsende über die erbrachten Leistungen ab und wird dem Kunden mit jeder Rechnung eine Auflistung der erbrachten Leistungen übermitteln.  

7.7 Der Kunde prüft Rechnungen, inklusive der Abrechnung ggf. vereinbarter Kontingente, unverzüglich und zeigt Einwendungen gegen eine Rechnung sowie erforderliche Korrekturen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung an. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Rechnung einschließlich der Verwendung ggf. vereinbarter Kontingente als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung für den Kunden nicht erkennbar war. Sofern es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war, muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung erfolgen.   

7.8 Die Vergütung von Salesfive ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang beim Kunden fällig und ohne Abzug auf das in den Rechnungen von Salesfive genannte Konto zu überweisen.  

7.9 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. 

7.10 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so kann Salesfive nach vorheriger Mahnung die weitere Leistungserbringung bis zur anteiligen oder vollständigen Bezahlung der fälligen Beträge aussetzen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Höhe der ausstehenden Zahlung und der Bedeutung der noch zu erbringenden Leistungen für den Geschäftsbetrieb des Kunden, angemessen ist. 

7.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen eine Forderung von Salesfive aus diesem Vertrag aufzurechnen oder wegen eigener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Forderungen des Kunden (i) sind unstreitig, (ii) rechtskräftig festgestellt oder (iii) beruhen auf einem Mangel der konkreten Leistung, deren Vergütung Salesfive mit seiner Forderung geltend macht. 

8. Rechte an Arbeitsergebnissen

8.1 Aufschiebend bedingt durch die Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die entsprechenden Leistungen räumt Salesfive dem Kunden ein weltweites, zeitlich unbefristetes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an allen Arbeitsergebnissen der für den Kunden erbrachten Leistungen ein, die Salesfive dem Kunden zur Verfügung gestellt hat. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung der Arbeitsergebnisse für die eigenen internen Geschäftszwecke des Kunden und auf solche Unternehmen, die zwar rechtlich selbständig, aber im Verhältnis zwischen Unternehmen und Kunden in Mehrheitsbesitz stehen bzw. mit Mehrheit beteiligt sind, abhängig bzw. herrschend oder Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind. Für diese internen Zwecke des Kunden und seiner verbundenen Unternehmen dürfen die Arbeitsergebnisse auch durch externe Dienstleister des Kunden genutzt oder verarbeitet werden (z.B. Berater, Agenturen, IT-Dienstleister). Bis zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die jeweilige Leistung duldet Salesfive widerruflich die Nutzung im vorstehend beschriebenen Umfang. Rechte des Kunden sind nur mit vorheriger Zustimmung von Salesfive auf Dritte übertragbar und/oder an Dritte unterlizenzierbar. 

8.2 Soweit (i) die Arbeitsergebnisse vorbestehende Werke Dritter enthalten und (ii) Salesfive den Kunden vorab informiert hat oder der Kunde wissen muss, dass insoweit abweichende Standard-Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dritten gelten, haben diese abweichenden Standard-Nutzungsbedingungen Vorrang vor den in Ziffer 8.1 geregelten Nutzungsrechten. 

8.3 Soweit die Leistungen von Salesfive Programmierleistungen umfassen, stellt Salesfive seine Arbeitsergebnisse im Objektcode und nicht im Quellcode zur Verfügung. 

9. Personal und Unterauftragnehmer 

9.1 Salesfive ist bei der Wahl der Personen frei, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Salesfive trägt dafür Sorge, dass die eingesetzten Personen für die Leistungserbringung ausreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit Salesfive dem Kunden bestimmte Personen namentlich benannt hat, die Salesfive zur Leistungserbringung beabsichtigt einzusetzen, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht. 

9.2 Salesfive ist nach vorheriger Zustimmung des Kunden berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Kunde darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Unternehmen, mit denen Salesfive  in einem Verhältnis steht, in dem sie zueinander in Mehrheitsbesitz stehen bzw. mit Mehrheit beteiligt sind, abhängig und herrschend sind, es sich um Konzernunternehmen oder wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags handelt, dürfen auch ohne vorherige Zustimmung als Unterauftragnehmer eingesetzt werden. 

9.3 Der Kunde ist gegenüber den von Salesfive zur Leistungserbringung eingesetzten Personen nicht weisungsbefugt. Dies gilt insbesondere, wenn von Salesfive eingesetzte Personen Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbringen. Salesfive ist seinerseits gegenüber Mitarbeitern des Kunden nicht weisungsbefugt. 

10. Datenschutz

Soweit Salesfive im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, die aus der Sphäre der Daten des Kunden stammen, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag. 

11. Bestätigung der Leistungserbringung

11.1 Die Parteien führen für alle Leistungen von Salesfive das nachfolgende Verfahren zur Bestätigung der Leistungserbringung durch. 

11.2 Nach Erbringung der Leistung durch Salesfive und ggf. Bereitstellung über ein nach Ermessen von Salesfive zu bestimmendes Ticketsystem prüft der Kunde innerhalb von zehn Werktagen, ob die Leistung der Vereinbarung entspricht. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde unverzüglich die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung zu bestätigen. Stellt der Kunde wesentliche Leistungsmängel fest, so übermittelt der Kunde innerhalb von fünf Werktagen eine nachvollziehbare Beschreibung dieser Mängel an Salesfive. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Bestätigung nicht verweigert werden. 

11.3 Bei Vorliegen wesentlicher Mängel beseitigt Salesfive diese Mängel binnen angemessener Frist und stellt die angepasste Leistung dem Kunden erneut zur Bestätigung zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten insoweit entsprechend. Der Kunde wird Salesfive zweimal eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen, bevor er weitere ihm aufgrund der Mängel zustehende Rechte oder Ansprüche geltend macht. 

11.4 Leistungen gelten als bestätigt, wenn der Kunde nicht spätestens fünfzehn Werktage nach der Bereitstellung der Leistung mindestens einen Mangel gegenüber Salesfive geltend gemacht hat. 

12. Ansprüche bei Mängeln

12.1 Im Falle von Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. 

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel sowie deren Auswirkungen und exakte Umstände (z.B. Fehlerbeispiele, Daten) unverzüglich an Salesfive zu melden. Der Kunde unterstützt auf eigene Kosten Salesfive im zumutbaren Umfang bei der Mängelbeseitigung, insbesondere indem er Salesfive Einsicht in alle für die Mängelbeseitigung erforderlichen Informationen gewährt.  

12.3 Macht der Kunde Ansprüche wegen einer mangelhaften Leistung von Salesfive geltend, deren Ergebnis der Kunde selbst verändert hat (oder durch einen Dritten hat ändern lassen), so bestehen die Mängelansprüche des Kunden nur, wenn er nachweist, dass (i) die Änderung nicht ursächlich für den Mangel ist und (ii) die Mangelbeseitigung durch die Änderung nicht oder nur unwesentlich erschwert wird.  

12.4 Salesfive ist berechtigt, einen Mangel durch eine provisorische Umgehungslösung („Work-around“) zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit der geschuldeten Leistung dadurch nicht erheblich eingeschränkt wird.  

12.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn Salesfive den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 

13. Vertraulichkeit

13.1 Sofern die Parteien keine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, gilt Folgendes: Beide Parteien werden im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung voraussichtlich vertrauliche Informationen offenlegen oder haben dies bereits getan. Vertraulich sind alle ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichneten Informationen sowie solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus deren Inhalt oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt. Zu den vertraulichen Informationen zählen auch die wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie die hierunter übermittelten personenbezogenen Daten. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen, wird sich die Partei, die diese Informationen erhalten hat, unverzüglich an die andere Partei wenden und um Klärung bitten, jedenfalls aber bevor eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte erfolgt. 

13.2 Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die Partei die sie erhalten hat nachweisen kann, dass (a) sie ihr vor Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren; (b) sie die Information ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat; (c) sie die Information von Dritten rechtmäßig erhalten hat, die nach ihrer Kenntnis gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, (d) sie ihr oder der Öffentlichkeit ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen sonstige zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bestehenden Vorschriften bekannt wurden; oder (e) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. In letztgenanntem Fall hat die Partei, die die Informationen erhalten hat vor ihrer Offenlegung gegenüber Dritten die andere Partei unverzüglich zu informieren. 

13.3 Soweit es nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist, sind beide Parteien verpflichtet, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sie strikt vertraulich zu behandeln und sie mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu schützen, die sie zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen aufwenden.

13.4 Die gegenseitigen Vertraulichkeitspflichten nach diesem Abschnitt bestehen während der gesamten Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren nach seiner Beendigung. 

14. Referenznennung

Der Kunde gestattet Salesfive, öffentlich auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit unter Verwendung des Kundenlogos als Referenz hinzuweisen.  

15. Laufzeit und Vertragsbeendigung

15.1 Soweit nicht anders vereinbart, läuft ein Vertrag ohne Leistungsbeschreibung auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Kalendermonatsende gekündigt werden. Abweichend hiervon können die Parteien für bestimmte Leistungen das Recht zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung ausschließen, sodass diese Leistungen jedenfalls vollständig erbracht werden müssen.  

15.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

15.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Pflicht von Salesfive zur Erbringung weiterer Leistungen auch dann, wenn die mit den vereinbarten Leistungen angestrebten Ziele noch nicht erreicht sind.  

15.4 Verträge über Leistungen, die in einer Leistungsbeschreibung geregelt sind, kann der Kunde bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Erbringung zusätzlich zu Ziffer 15.1 jederzeit kündigen. In diesem Fall ist Salesfive berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Salesfive infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der gegenständlichen Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird für beide Parteien widerleglich vermutet, dass Salesfive 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung aus der Leistungsbeschreibung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. 

16. Haftungsbeschränkung

16.1 Salesfive haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Salesfive bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen. 

16.2 Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Salesfive nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Salesfive. Salesfive haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder Programmen nur insoweit, als deren Verlust bzw. Beschädigung auch durch eine angemessene Vorsorge des Kunden (insbesondere die regelmäßige Erstellung von Sicherungskopien) nicht vermeidbar gewesen wäre. 

16.3 Außer in den Fällen der Übernahme einer Garantie, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Ansprüche auf Schadensersatz aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, unabhängig vom Rechtsgrund (auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung). 

17. Abwerbungsverbot

17.1 Dem Kunden ist es untersagt, Mitarbeiter von Salesfive, die bei der Erbringung der Leistung eingesetzt werden, während der Laufzeit des Vertrages und während eines weiteren Jahres danach aktiv als Mitarbeiter oder als freie Mitarbeiter abzuwerben oder durch Dritte aktiv abwerben zu lassen.  

17.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von Salesfive nach billigem Ermessen festgelegt wird und die im Streitfall von vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann. 

18. Streitschlichtung, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine in Abstimmung zwischen den Parteien auszuwählende Schlichtungsstelle aufzusuchen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt, bis eine der beiden Parteien die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Die Parteien stellen dabei klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren in der Hauptsache oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. 

18.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt ausschließlich das nationale Recht des Landes, in dem das vertragsschließende Salesfive-Unternehmen seinen Sitz hat. Die Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen. 

18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des vertragsschließenden Salesfive-Unternehmens. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren und andere zwingende Gerichtsstände, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. 

19. Sonstiges

19.1 Salesfive darf auch für andere Auftraggeber tätig werden; einer Zustimmung des Kunden bedarf es nicht. Dies gilt auch für eine Tätigkeit für direkte Wettbewerber des Kunden. 

19.2 Sofern nach dem anwendbaren Recht gemäß Ziffer 18.2 bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen von Salesfive vorgesehen sind (z.B. Korrekturmöglichkeiten bei Eingabefehlern vor Abgabe von Bestellungen, vorvertragliche Informationspflichten, Eingangsbestätigungen für Bestellungen usw.), werden diese hiermit, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen. 

19.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Vertragsschluss in digitaler Form, nach Ermessen von Salesfive in der Regel mit einfacher elektronischer Signatur. 

19.4 Alle übrigen Vereinbarungen, Mitteilungen und Erklärungen im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen mindestens der Textform (z.B. per E-Mail). Dies gilt auch für eine Vereinbarung über einen Verzicht auf diese Formvorschrift.